Q-Label
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Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676
Wissenswertes zur Installation Ihrer Rauchwarnmelder
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Mindestschutz – gesetzliche Regelung in den entsprechenden Bundesländern
In den meisten Bundesländern ist die Installation von Rauchmeldern inzwischen vorgeschrieben. Die jeweilige Gesetzgebung baut auf die Norm DIN 14676 „Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ auf:
„Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen.“
„Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.“
„Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden.“
Sie sollten auch in den Bundesländern ohne gesetzliche Vorgabe wenigstens diesem Minimalschutz gerecht werden und jedes Schlaf- und Kinderzimmer, sowie Flure, die als Rettungswege dienen, mit einem Rauchmelder ausstatten. In jedem Fall sollten Sie auf jeder Etage mindestens einen Rauchwarnmelder möglichst zentral gelegen z. B. im Flur anbringen. Achten Sie dabei darauf, dass ein Rauchwarnmelder nur für einen 60 qm großen Raum ausreicht. Bei größeren Räumen verwenden Sie mehrere Rauchwarnmelder. Bei einem Haus sollten Keller und Dachboden nicht vergessen werden.
Optimaler Schutz
Um einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten, sollten Sie jeden Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus mit einem Rauchwarnmelder ausstatten - ausgenommen Räume, in denen viel Staub, Rauch oder Wasserdampf (Küche, Bad) entsteht. Für diese Anwendungen existieren jedoch spezielle Lösungen, wie z. B. Wärmemelder, Rauchmelder mit Stummschalter oder für möglichen Gasaustritt in Küche und Keller CO-Melder. Bei einem Haus oder einer großen Wohnung bieten sich besonders funkvernetzte Rauchmelder an. Bei einem Neubau können auch schon von vornherein kabelvernetzte 230-Volt-Rauchmelder installiert werden. |
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Rauchwarnmelder, wenn möglich, immer an der Decke installieren.
Dabei ist zu beachten:
Maximale Montagehöhe 6 Meter
Mindestabstand zu Hindernissen 50cm
Möglichst in der Mitte eines Raumes
Maximal 60qm je 1 Rauchwarnmelder (Siehe auch Betriebsanleitung)
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Mehrere Rauchwarnmelder je Raum wenn:
Der Raum die maximale Größe von 60qm überschreitet bzw. der Rauchwarnmelder nicht den gesamten Raum erfassen kann oder wenn Hindernisse (Unterzug, Raumteiler, Leuchten, Ähnliches) zu Hindernissen werden.
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Rauchwarnmelder in Dachschrägen >20°:
Hier ist zwingend das im Brandfall auftretende Wärmepolster zu beachten!
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Rauchwarnmelder in Teil- Dachschrägen:
Wenn möglich sollte der Rauchwarnmelder an der waagerechten Decke angebracht werden.
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Grundsätzliche Anforderung:
In Schlafzimmern (auch Gästezimmer)
In Kinderzimmern
In Räumen die als Ruheräume dienen
In Fluren, Dielen bzw. Fluchtwegen die für vorgenannte Räume dienen
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Hier sollten keine Rauchwarnmelder installiert werden:
In Küchen oder Nassräumen sollte auf die Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Fehlalarme (z.B. Wasserdampf) ausgeschlossen werden können.
In derartigen Räumen können Wärmewarnmelder zur Überwachung von steigenden Temperaturen eingesetzt werden.
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Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen
Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal
Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders ist Voraussetzung
Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können
Rauchmelder, die nach dieser Norm geprüft sind, erfüllen die Mindestanforderungen.
Wichtige Qualitätsmerkmale sind zudem:
Schutz gegen Eindringen von Schmutz und Insekten
Lithium-Batterien mit einer Haltbarkeit von bis zu 10 Jahren
Garantie mit 100%iger Rückverfolgbarkeit der Produkte zum Hersteller
Oftmals zusätzliche Schnittstellen z. B. für Funksender
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Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
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